Einkaufsbedingungen

Allgemeine Einkaufsbedingungen

1. Allgemeines

1.1 Auf den erteilten Auftrag finden ausschließlich unsere nachstehenden Einkaufsbedingungen Anwendung. Etwaiges Stillschweigen zu von unseren
Einkaufsbedingungen abweichenden Lieferanten- Verkaufs- und/oder Lieferbedingungen bedeutet kein Einverständnis.

1.2 Mündliche Abmachungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit unserer schriftlichen Bestätigung.

1.3 Während und nach der Fertigstellung der Anlagenteile, behalten wir uns eine Kontrolle auf Qualität und Fertigungsstand vor Ort vor.

1.4 Der Auftragnehmer ist verpflichtet, nach den Bestimmungen und Vorschriften unseres Kunden zu liefern. Bereits in der Angebotsphase muss er sich diese Kenntnisse bei uns beschaffen, da wir anderenfalls davon ausgehen müssen, dass er sie kennt.


2. Bestellung

2.1 Nur schriftlich erteilte Bestellungen sind für uns verbindlich. Mündliche oder telefonische Aufträge bedürfen grundsätzlich unserer schriftlichen Bestätigung.

2.2 Wir behalten uns ausdrücklich vor, bei sich abzeichnender Insolvenz, insbesondere bei Konkurs oder Vergleich des Lieferanten ohne weitere Verpflichtungen vom Kaufvertrag zurückzutreten. Die uns dadurch entstehenden Kosten gehen voll zu Lasten des Lieferanten.


3. Auftragsbestätigung

3.1 Die Annahme der Bestellung ist uns unverzüglich unter Angabe unserer Bestelldaten, schriftlich in zweifacher Ausfertigung zu bestätigen. Abweichende Erklärungen bedürfen unserer vorherigen schriftlichen Einwilligung.

3.2 Die Auftragsbestätigung ist innerhalb von 1 Woche nach Erhalt der Bestellung an uns zurückzusenden.


4. Lieferung

4.1 Die genannten Liefertermine sind verbindlich einzuhalten. Vorablieferungen sind nur mit unserer Zustimmung bei entsprechender Valutierung zulässig. Wir behalten uns eine Änderung der Liefertermine vor. Ist eine Lieferwoche vereinbart, so gilt der Donnerstag der Lieferwoche als vereinbart. Dieser Tag gilt als Eingangstag und nicht als Versandtag der Ware.

4.2 Erkennbare Lieferverzögerungen sind uns unverzüglich mit Angabe der Gründe mitzuteilen.

4.3 Bei Überschreitung der festgelegten Liefertermine behalten wir uns nach vorausgegangener Inverzugsetzung und Gewährung einer angemessenen Nachfrist das Recht vor, unbeschadet der diesbezüglichen gesetzlichen Bestimmungen, entweder Nachlieferung und Schadenersatz wegen verspäteter Lieferung oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen oder vom Vertrag zurückzutreten.

4.4 In Fällen höherer Gewalt bleiben die Folgen aus dem Lieferungsverzug unwirksam, sofern uns der Eintritt der Ereignisse unverzüglich mitgeteilt wird.

4.5 Sind keine anderen schriftlichen Vereinbarungen getroffen, so erfolgt die Lieferung immer frei Haus Osterburken oder unseres Bestimmungsortes (Zwischenlieferant, usw.).

4.6 Überlieferungen und Unterlieferungen gehen auf Kosten des Lieferanten.

4.7 Lieferungen erfolgen grundsätzlich frei Haus, verpackt, versichert und ggf. verzollt.

4.8 Lieferantenmaterial aus erledigten BLEICHERT-Kundenaufträgen kann innerhalb eines Jahres nach Anlieferung, in handelsüblicher Ausführung zum vollen Gutschriftsbetrag kostenfrei zurückgegeben werden.


5. Versand

5.1 Soweit in unserer Bestellung keine anderen Lieferanschriften angegeben sind, gelten die oben genannten Versandanschriften.

5.2 Für jede Sendung ist der preisgünstigste Transportweg zu wählen. Verteuernde Express-oder Luftfrachtkosten übernehmen wir nur, wenn der Versender hierzu unsere Genehmigung eingeholt hat.

5.3 Jeder Sendung ist ein Lieferschein mit Angabe unserer sämtlichen Bestelldaten, insbesondere unserer Artikelnummer beizufügen.

5.4 Die zur Versendung bestimmten Gegenstände müssen sachgemäß verpackt sein. Beschädigungen an der versandten Ware oder Verluste durch zu leichte und unsachgemäße Verpackung hervorgerufen, gehen zu Lasten des Auftragnehmers.

5.5 Kosten der Transportversicherung erkennen wir nicht an.

5.6 Es sind umweltfreundliche Verpackungs- und Füllmaterialien zu verwenden. Verpackungsmaterial ist möglichst zu vermeiden. Verpackungsmaterial muss vom Lieferanten zurückgenommen werden. Dies gilt insbesondere für Leerbehälter in denen Farben, Chemikalien, Toner usw. geliefert wurden. Wir empfehlen DB-Gitterboxen und DB-Europaletten im Tausch sowie Normpakete der BP. Die Richtlinien der Verpackungsordnung (Verpack-VO) für Transportverpackung, Umverpackung und Verkaufsverpackung sind dem Lieferanten bekannt und er wird gemäß dieser Verordnung die Verpackung auswählen. Es dürfen nur Verpackungsmaterialien verwendet werden, die recyclefähig sind. Andere Verpackungen gehen zu Lasten des Lieferanten an ihn zurück.


6. Rechnung

6.1 Rechnungen sind uns innerhalb von 5 Tagen nach erfolgter Lieferung oder Leistung 2-fach einzureichen.

6.2 Forderungen uns gegenüber dürfen nur mit unserer Zustimmung an Dritte abgetreten werden.


7. Annahme und Garantie

7.1 Die Annahme der Lieferung erfolgt unter Vorbehalt.

7.2 Wenn nichts Anderes vereinbart ist, so gelten hinsichtlich der Garantiezeit die branchenüblichen Bedingungen, mindestens jedoch 24 Monate. Garantiebeginn nach Abnahme durch unseren Kunden. Widersprüchliche Angaben in Ihrer Auftragsbestätigung sind rechtsunwirksam. Falls Sie diese Vorschriften nicht einhalten wollen, müssen Sie unseren Auftrag ablehnen.

7.3 Bei Erhebung von Mängelrügen sind wir weder hinsichtlich der offenkundigen noch der verborgenen Mängel an die Einhaltung gesetzlich festgelegter oder anderweitig vorgeschriebener Rügefristen gebunden.

7.4 Einen Garantieanspruch können wir dahingehend geltend machen, dass wir nach unserer Wahl vom Auftragnehmer auf dessen Kosten unverzüglich  entweder die Lieferung einer mangelfreien Ware oder die Nachbesserung der mangelhaften Ware verlangen können. In dringenden Fällen oder bei Säumigkeit des Auftragnehmers sind wir berechtigt, auf Kosten des Auftragnehmers die Beseitigung der Mängel selbst vorzunehmen oder vornehmen zu lassen, dies beinhaltet auch die Übernahme der Folgekosten durch den Auftragnehmer wie z.B. Ausbau der mangelhaften Ware, Einbau der mangelfreien Ware, verbunden mit sämtlichen Ansprüchen aus Montagekosten nebst Zuschlägen, Auslösung, Fahrtkosten usw. gem. unserer gültigen „Allgemeinen Montagebedingungen“.

7.5 Für ersetzte Teile beginnt nach erfolgtem Austausch eine neue Gewährleistungsfrist für die Dauer der zuerst vereinbarten Garantiezeit. Einschränkungen der Gewährleistung wegen etwa vorher unbekannter technischer Daten werden von uns nicht anerkannt.


8. Schutzrechte

8.1 Der Auftragnehmer haftet dafür, dass durch die Benützung der von ihm gelieferten Waren weder mittelbar noch unmittelbar gegen in- oder ausländische Schutzrechte verstoßen wird. Der Auftragnehmer hat uns wegen aller Ansprüche hieraus schadlos zu halten, die von Dritten, im Zusammenhang mit der Lieferung, gegen uns erhoben werden.

8.2 Der Schutzvermerk nach DIN 34 (Eigentumsvorbehalt) ist zu beachten.


9. Unterlagen, Fremdkonstruktionen, Abnahmen, Software

9.1 Unterlagen aller Art, die wir dem Auftragnehmer zur Verfügung stellen, wie Muster, Modelle, Zeichnungen, Software und dergleichen, sind uns ohne Aufforderung kostenlos zurückzusenden, sobald sie zur Ausführung der Bestellung nicht mehr benötigt werden. Sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden. Die Herstellung von Kopien bedarf unserer Zustimmung. Erzeugnisse, die nach von uns entworfenen Unterlagen, wie Zeichnungen, Modellen und dergleichen, oder nach unseren vertraulichen Angaben oder mit unseren Werkzeugen oder nachgebauten Werkzeugen angefertigt sind, dürfen vom Auftragnehmer weder selbst verwendet noch Dritten angeboten oder geliefert werden.

9.2 Bei Softwarebeistellung gilt das gegenseitige Lizenzabkommen, welches mit Ihnen abgeschlossen wurde. Falls ein solcher Abschluss nicht vorliegt, sind Sie gehalten unser Softwarelizenzabkommen unaufgefordert anzufordern, um einen solchen Abschluss zu tätigen.

9.3 Absprachen und Genehmigungen von Fremdkonstruktionen und Fremdschaltplänen durch uns entbinden den Auftragnehmer nicht von Fehlerfreiheit zugesicherten Eigenschaften, Gewährleistungspflicht. Bei Fremdkonstruktionen und Fertigungen nach unseren Plänen dürfen wir eine vorläufige Abnahme und Kontrolle des Bestellumfanges im Werk des Auftragnehmers durchführen. Eine endgültige Abnahme und Leistungsprüfung wird dagegen erst beim Endabnehmer durchgeführt. Nach beendeter Abnahme und mängelfreier Übergabe an den Endkunden beginnt die Gewährleistungspflicht.

9.4 Fehlende Teile, die von BAO kostenfrei zur weiteren Verarbeitung bzw. zur Montage beigestellt werden, sind spätestens 15 Tage vor Auslieferung des Anlagenteils an BAO schriftlich zu melden. Materialanlieferungen sind zu kontrollieren, der beiliegende Lieferschein muss mit Unterschrift versehen, als Wareneingangsbestätigung an BAO übersandt werden und Fehlteile müssen BAO unverzüglich gemeldet werden.

9.5 Fremdkonstruktionen sind ausschließlich auf BLEICHERT-Vordrucke auszuführen. Berechnungen über Statik, Taktzeit usw. sind in jedem Falle Bestandteil der Konstruktion und mit der Konstruktion zu liefern. Die Zeichnungsnorm muss fertigungs- und dokumentationsgerecht nach Endkundenwunsch und nach BLEICHERT-Vorgaben ausgeführt werden.


10. Lohnarbeiten

10.1 Bei Erteilung von Bearbeitungsaufträgen mit Materialgestellung bezahlen wir nur die von Ihnen erfolgreich bearbeiteten und von uns abgenommenen Stücke oder Teile. Bei Materialbeschädigungen im Zusammenhang mit der Bearbeitung haftet der Auftragnehmer für jedes Verschulden. Das Risiko des Zufallschadens trägt der Auftraggeber bis zu 10% vom Wert des zur Bearbeitung übergebenen Materials, im Übrigen der Auftragnehmer.

10.2 Das dem Auftragnehmer zur Verfügung gestellte Material dient ausschließlich zur Verwendung für unsere Bestellung und bleibt unser Eigentum. Eine Verfügungsmacht über dieses Material oder die daraus hergestellten Teile wird nicht übertragen. Soweit das Material nicht für unsere Bestellung benötigt wird, ist dasselbe wieder an uns zurückzusenden. Bei verarbeitetem Material bleibt uns das Miteigentumsrecht an der fertigen Ware in Höhe des Materialwertanteils im Vergleich zum Gesamtwert der Ware.

10.3 Das Risiko gegen Untergang, z.B. Feuer, übernimmt der Auftragnehmer nicht nur für die eigenen Materialien und Fertigungsleistungen, sondern auch für die von uns beigestellten Materialien, Werkzeuge, Vorrichtungen usw. bis zum Zeitpunkt der Gefahrenübernahme durch die Transportversicherung. Insoweit gelten die Versicherungsleistungen an uns als unwiderruflich abgetreten. Beim Auftreten von Fehlern sind diese spätestens nach Beendigung der Arbeiten an BAO zu melden. Die Fehler sind bei Anlieferung der Anlagenteile in die zur Fertigung zur Verfügung gestellten Zeichnungen einzutragen. Kosten, die durch fehlerhafte Zeichnungen entstehen, können nur nach sofortiger Rücksprache und nach detaillierten Aufstellungen von BAO anerkannt werden (Fehler, Pos., Arbeitszeit, Material). Baugruppen sind vor der Auslieferung einer Funktionskontrolle zu unterziehen.

10.4 Nicht gemeldete Fehler, die bei wiederholter Fertigung zu Mehrkosten führen, werden dem Erstfertiger in Rechnung gestellt.


11. Zahlung

11.1 Sofern nichts Anderes ausdrücklich vereinbart, zahlen wir nach unserer Wahl, entweder innerhalb 14 Tagen nach Waren- und Rechnungseingang mit 3% Skonto oder bis 60 Tagen netto.

11.2 Bei Anlagenteile (Baugruppen), die einer Funktionsprüfung erst nach dem Einbau in die komplette Anlage unterzogen werden können, behalten wir uns vor 85% bei Anlieferung und 15% nach erfolgter Kundenendabnahme vom Gesamtauftragswert zu bezahlen. Sind keine anderen schriftlichen Vereinbarungen getroffen, erfolgt die Zahlung nach Punkt 11.

11.3 Wir behalten uns vor, bei Beträgen über Euro 15.000,– von dem bekannten Scheck-Wechselverfahren (Refinanzierungswechsel) Gebrauch zu machen. In diesen Fällen bleibt das Eigentum der gelieferten Ware bis zur Wechseleinlösung erhalten.

11.4 Wir behalten uns vor, bei nachträglicher Beanstandung eine Zahlung ganz oder teilweise zurückzuhalten.


12. Eigentumsvorbehalt

12.1 Ein Eigentumsvorbehalt gilt nur dann als verbindlich, wenn er außerhalb der Geschäftsbedingungen des Auftragnehmers besonders vereinbart wurde.


13. Erfüllungsort – Gerichtsstand – Anwendbares Recht

13.1 Erfüllungsort für die Lieferung ist Osterburken.

13.2 Gerichtsstand für beide Teile ist Adelsheim.

13.3 Die jeweiligen Lieferverträge bleiben auch bei Unwirksamkeit einzelner Punkte ihrer Bedingungen verbindlich. Für die Auslegung ist ausschließlich deutsches Recht maßgebend.