Angebot 2. TEIl
2.1 Allgemeine Bedingungen
2.1.1 Grundlage zum Angebot
Wir machen ausdrücklich darauf aufmerksam, dass die im Angebot enthaltene Funktionsbeschreibung sowie das Mengengerüst Grundlage unserer Kalkulation ist. Zusätzliche Anlagenbestandteile oder Anlagenbestandteile, die nicht dem BLEICHERT-Standard entsprechen, werden gesondert berechnet.
2.1.2 Vorschriften
Die Ausführung der Anlagen erfolgt nach den gültigen DIN-, VDE-, VDI- sowie den allgemeinen Vorschriften für Gerätesicherheit und Unfallverhütung.
2.1.3 Preise
Die angebotenen Preise gelten nur für den gesamten Angebotsumfang. Die Re-alisierung einzelner Teile erfordert eine erneute Kalkulation.
Die Preise gelten vorbehaltlich termingerechter Auftragsabwicklung gemäß Terminplan.
2.1.4 Öffentliche Abgaben
Alle öffentlichen Abgaben (Steuern, Gebühren, Zölle usw.), die aus oder im Zu-sammenhang mit dem Abschluss oder der Abwicklung des Vertrages, insbe-sondere außerhalb Deutschlands anfallen, sind in den Preisen nicht berücksich-tigt und vom Auftraggeber zu tragen.
Dies gilt beispielsweise für die gesetzliche Umsatzsteuer, die nach den Vor-schriften des jeweiligen Landes entsteht, in dem sich der umsatzsteuerrechtli-che Ort der Leistung (Betriebsstätte) befindet. Kosten für einen eventuellen Rücktransport oder die Verwertung von Verpackungen sind ebenfalls nicht be-rücksichtigt bzw. gehen gemäß den Vorschriften der EU-Verpackungsordnung zu Lasten des Auftraggebers.
Die Lieferung und Leistung erfolgt ausschließlich auf Basis unserer Allgemeinen Lieferungs- und Zahlungsbedingungen.
2.2 Auftragsabwicklung
2.2.1 Projektmanagement
Die verantwortliche Abwicklung unseres Liefer- und Leistungsumfanges so-wie die Koordination aller auf unserer Seite erforderlichen Aktivitäten erfolgt durch den Auftragnehmer.
Bei Auftragserhalt wird von uns der Projektleiter benannt. Der Zeitablauf der Auftragsabwicklung wird im Terminplan dargestellt.
Voraussetzung für die fachlich qualifizierte und termingerechte Abwicklung des Projektes ist das bei der Auftragsvergabe vorliegende Mengengerüst, mit dem die Ausführung der Anlage spezifiziert ist. Änderungen, die während der Projektierungsphase geltend gemacht werden, bedürfen der gemeinsamen Absprache. Wesentliche vom Konzept abweichende Änderungen können nur schriftlich vereinbart werden, insbesondere dann, wenn dadurch Terminver-schiebungen und/oder Zusatzaufwendungen nicht zu vermeiden sind.
2.3 Zusammenarbeit mit dem Auftraggeber
2.3.1 Projektunterlagen
Um einen termingerechten Ablauf zu ermöglichen, setzen wir im Auftragsfall voraus, dass wir spätestens zwei Wochen nach Auftragseingang alle für ei-nen reibungslosen Durchlauf erforderlichen Informationen erhalten.
Dies betrifft insbesondere:
• Zeichnungen des Transportgutes
• Zeichnungen der Störkonturen
• Freigabelisten für Schaltelemente und Antriebe
• Lackierung
• Endgültiger Funktionsablauf
• Musterwerkstücke
2.3.2 Mitarbeit des Auftraggebers
Der Auftraggeber benennt verantwortliche Mitarbeiter zur Beantwortung von Fragen während der gesamten Projektlaufzeit. Der Auftraggeber stellt si-cher, dass die benannten Mitarbeiter entsprechend den Projekterfordernissen zur Verfügung stehen.
2.3.3 Ferndiagnosezugriff
Kundenseitig muss bis zum Ende des Gewährleistungszeitraums die Möglich-keit geschaffen werden, dass BLEICHERT über das Internet per Ferndiagnose auf alle Steuerungen und PC’s zugreifen kann. Der Zugang muss nur für Ge-währleistungsarbeiten freigeschaltet werden, es wird kein permanenter Zu-gang benötigt.
Bei der technischen Lösung passen wir uns an Ihre Anforderungen an. Ggf. anfallende Kosten für den Fernwartungszugang für Lizenzen oder zusätzliche Hardware sind in diesem Umfang nicht enthalten.
2.4 Montage (falls in Teil I enthalten)
Die Montage erfolgt entsprechend dem vor Montagebeginn vorgelegten Mon-tageterminplan. Der vom Auftragnehmer eingesetzte Montagebauleiter ist verantwortlich für die Baustelle und koordiniert die Aktivitäten, die im Auf-tragsumfang enthalten sind.
Der Besteller verpflichtet sich, seinen durch die Leistungsabgrenzung festge-legten Leistungsumfang für den Montageablauf ohne Zeitverzug beizustellen. Die Zeitfolge hierfür wird durch den Montageablauf bzw. bei dessen Anpas-sung durch den Montagebauleiter bestimmt.
Eine Voraussetzung zur Erbringung unserer Lieferungen und Leistungen, der Realisierung des Endtermins sowie der Beginn der Gewährleistung ist, dass die bauseitigen Voraussetzungen und Leistungen termingemäß und fachge-recht durch bzw. über den Besteller ausgeführt werden.
Voraussetzungen und Randbedingungen für die Montage sind:
• Die Arbeiten werden innerhalb der normalen Arbeitszeit ausgeführt, falls in Teil I nicht anders ausgewiesen.
• Maurer-, Schlosser-, Stemm-, Maler-, Gerüst- und Erdarbeiten sowie sämtliche Bühnen- und Deckendurchbrüche erfolgen bauseits.
• Baustrom wird bauseits kostenlos gestellt.
• Kostenlose Bereitstellung von Schrottcontainern einschließlich Entsor-gung.
• Es wird vorausgesetzt, dass schon bei der Montage dasjenige Personal zur Verfügung steht, welches später die Anlage überwachen und be-treuen soll.
• Bauseitige Leistungen sind für den Auftragnehmer grundsätzlich kosten-frei.
• Keine Behinderung und Unterbrechungen in der Montage durch eventuell bauseitig zu erbringenden Leistungen.
• Ausreichende Aufstellmöglichkeiten von Personal- und Materialcontai-nern sowie Lagerflächen in der Nähe der zu errichtenden Anlage.
• Nutzung von Umkleide- und Sanitäreinrichtungen.
• Erforderliche Einfahrtgenehmigung für das BLEICHERT-Montagepersonal
oder von BLEICHERT beauftragten Lieferanten.
2.5 Inbetriebnahme (falls in Teil I enthalten)
2.5.1 Allgemein
Die Inbetriebnahme der Anlage erfolgt in zwei Phasen:
1. Inbetriebnahme des Einrichtbetriebes:
Ein-/Ausgangsprüfung der Anlagenperipherie durch Testen der einzelnen Endschalter und Befehlsgeräte sowie probeweisen Betrieb der Stell- bzw. Antriebsaggregate einschl. Drehrichtungsprüfung usw.
2. Inbetriebnahme des Automatikbetriebes:
In dieser Phase wird der vorgesehene automatische Ablauf der Förder-anlage getestet.
2.6 Inbetriebnahme-Leistungen
Die Inbetriebnahme umfasst die Anlagensteuerungen und beinhaltet die Hardware mit zugehörigem Leistungsteil, Software sowie die peripheren Ge-räte, wie z. B. Geber, Endschalter usw.
Die notwendigen Inbetriebnahmearbeiten werden innerhalb der normalen Ar-beitszeit ausgeführt. Andere Zeiten müssen gesondert verhandelt werden. Behinderungen und Wartezeiten, die nicht durch den Auftragnehmer zu ver-treten sind, werden gesondert verrechnet.
2.7 Inbetriebnahme-Voraussetzungen
Voraussetzung für einen ordnungsgemäßen und reibungslosen Inbetriebnah-meablauf sind folgende vom Auftraggeber zu erbringenden Leistungen:
• Ausreichendes Original-Fördergut, um richtige Einstellungen vornehmen zu können.
• Aktuelle Daten über das Fördergut.
• Ausreichend qualifiziertes und geschultes Bedienpersonal.
• Zusammenhängender und störungsfreier Inbetriebnahmeablauf.
• Ausreichende und durchgehende Verfügbarkeit von Strom, Druckluft und Beleuchtung.
• Funktionsfähige Schnittstellen zu den benachbarten Systemen.
• Die Anlage muss während der gesamten Inbetriebnahmephase durchge-hend zur Verfügung stehen.
2.8 Abnahme
2.8.1 Systemlieferung
Nach Abschluss der Montage und Inbetriebnahme meldet der Auftragnehmer dem Auftraggeber schriftlich die Abnahmebereitschaft an. Die Abnahme ist innerhalb von 14 Tagen durchzuführen.
2.8.2 Komponentenlieferung
Bei einer Lieferung ohne Montage und Inbetriebnahme ist eine Abnahme in-nerhalb von 14 Tagen nach Lieferung durchzuführen.
2.8.3 Hinweis
Einer Nutzung der Anlage geht die Abnahme seitens des Endkunden voraus. Kann die Abnahme aus Gründen, die der Auftragnehmer nicht zu vertreten hat, nicht fristgerecht erfolgen, so gilt die Abnahme mit Ablauf der 14-tägigen Frist als erfolgt.
Mit Beginn der produktiven Nutzung der Anlage oder von Anlagenteilen ist automatisch der Gefahrenübergang vollzogen.
2.9 Schulung (falls in Teil I enthalten)
Zur Einarbeitung und Schulung wird die aktive Mitarbeit des Bedien- und In-standhaltungspersonals des Auftraggebers spätestens in der letzten Inbe-triebnahmephase empfohlen. Die Schulung umfasst den anlagenspezifischen Teil der Steuerung und kann während der Endphase der Inbetriebnahme durchgeführt werden. Voraussetzung zur Schulung sind ausreichende Sys-temkenntnisse des Bedienpersonals. Das zu schulende Personal ist nament-lich zu benennen, und die Schulung ist zu dokumentieren. Als Schulungsun-terlage dient die gelieferte Dokumentation.
Abweichende Schulungsabläufe und -inhalte sind in Teil I beschrieben.
2.10 BLEICHERT-Standard-Serviceleistungen
1. Erreichbarkeit von technischem Servicepersonal werktags (von Montag bis Freitag) 8.00 Uhr bis 17.00 Uhr.
2. Auf den Serviceumfang abgestimmter schnellstmöglicher Vor-Ort-Einsatz-termin des Servicetechnikers.
3. Großes Lager für Standard-Ersatzteile mit Express-Lieferservice.
2.11 Gewährleistung
Die Gewährleistungsdauer beträgt im 1- oder 2-Schichtbetrieb 12 Monate. Die Gewährleistungsphase beginnt nach Abnahme bzw. dem Gefahrenüber-gang, spätestens jedoch 3 Monate nach Lieferung.
Die Gewährleistung erstreckt sich nicht auf die vom Auftraggeber beigestell-ten Komponenten und Materialien sowie nicht auf diejenigen Arbeiten des Personals des Auftragnehmers, die nicht Gegenstand des Auftrages sind. Für fehlerhafte Arbeiten durch das vom Auftraggeber beigestellte Personal leis-tet der Auftragnehmer keine Gewähr.
Die Gewährleistung erstreckt sich ebenfalls nicht auf natürliche Abnutzung, Schäden, die nach dem Gefahrenübergang infolge fehlerhafter oder nachläs-siger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel, mangelhafter Bauarbeiten, ungeeigneten Baugrundes und solcher Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind.
Die Mängel werden vom Auftraggeber dem Auftragnehmer unverzüglich nach Feststellung schriftlich gemeldet. Dem Auftragnehmer ist zur Nachprü-fung und Beseitigung der Mängel eine angemessene Frist einzuräumen. Der Auftragnehmer hat das Recht zur mehrmaligen Nachbesserung.
Weitere Ansprüche des Auftraggebers gegenüber dem Auftragnehmer sind ausgeschlossen.
2.12 Haftung
Der Auftragnehmer haftet für die von ihm zu vertretenden Personen- und Sachschäden dem Auftraggeber bis zu einem Betrag von € 2,5 Millionen je Schadensereignis. Der Auftragnehmer haftet jedoch nicht für Produktions-ausfall, Betriebsunterbrechung und/oder entgangenen Gewinn sowie andere Folgeschäden.
Bei einem Personenschaden haftet der Auftragnehmer im Rahmen der ge-setzlichen Bestimmungen. Der Auftragnehmer haftet nicht für die Arbeiten seines Personals oder sonstiger Erfüllungsgehilfen, soweit die Arbeiten nicht mit der Leistung zusammenhängen oder soweit dieselben ohne Einverständ-nis des Auftragnehmers vom Auftraggeber veranlasst worden sind.
Jede weitergehende Haftung des Auftragnehmers und seiner Erfüllungsgehil-fen gegenüber dem Auftraggeber und dessen Personal ist ausgeschlossen. Dies gilt nicht z. B. in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit.