Allgemeine Einkaufsbedingungen

1. Allgemeines
1.1 Auf den erteilten Auftrag finden ausschließlich unsere nachstehenden
Einkaufsbedingungen Anwendung. Etwaiges Stillschweigen zu von unseren
Einkaufsbedingungen abweichenden Lieferanten- Verkaufs- und/oder Lieferbedingungen
bedeutet kein Einverständnis.
1.2 Mündliche Abmachungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit unserer schriftlichen
Bestätigung.
1.3 Während und nach der Fertigstellung der Anlagenteile, behalten wir uns eine Kontrolle
auf Qualität und Fertigungsstand vor Ort vor.
1.4 Der Auftragnehmer ist verpflichtet, nach den Bestimmungen und Vorschriften unseres
Kunden zu liefern. Bereits in der Angebotsphase muss er sich diese Kenntnisse bei uns
beschaffen, da wir anderenfalls davon ausgehen müssen, dass er sie kennt.

2. Bestellung
2.1 Nur schriftlich erteilte Bestellungen sind für uns verbindlich. Mündliche oder telefonische
Aufträge bedürfen grundsätzlich unserer schriftlichen Bestätigung.
2.2 Wir behalten uns ausdrücklich vor, bei sich abzeichnender Insolvenz, insbesondere bei
Konkurs oder Vergleich des Lieferanten ohne weitere Verpflichtungen vom Kaufvertrag
zurückzutreten. Die uns dadurch entstehenden Kosten gehen voll zu Lasten des Lieferanten.

3. Auftragsbestätigung
3.1 Die Annahme der Bestellung ist uns unverzüglich unter Angabe unserer Bestelldaten,
schriftlich in zweifacher Ausfertigung zu bestätigen. Abweichende Erklärungen bedürfen
unserer vorherigen schriftlichen Einwilligung.
3.2 Die Auftragsbestätigung ist innerhalb von 1 Woche nach Erhalt der Bestellung an uns
zurückzusenden.

4. Lieferung
4.1 Die genannten Liefertermine sind verbindlich einzuhalten. Vorablieferungen sind nur mit
unserer Zustimmung bei entsprechender Valutierung zulässig. Wir behalten uns eine
Änderung der Liefertermine vor. Ist eine Lieferwoche vereinbart, so gilt der Donnerstag der
Lieferwoche als vereinbart. Dieser Tag gilt als Eingangstag und nicht als Versandtag der
Ware.
4.2 Erkennbare Lieferverzögerungen sind uns unverzüglich mit Angabe der Gründe
mitzuteilen.
4.3 Bei Überschreitung der festgelegten Liefertermine behalten wir uns nach
vorausgegangener Inverzugsetzung und Gewährung einer angemessenen Nachfrist das Recht
vor, unbeschadet der diesbezüglichen gesetzlichen Bestimmungen, entweder Nachlieferung
und Schadenersatz wegen verspäteter Lieferung oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu
verlangen oder vom Vertrag zurückzutreten.
4.4 In Fällen höherer Gewalt bleiben die Folgen aus dem Lieferungsverzug unwirksam,
sofern uns der Eintritt der Ereignisse unverzüglich mitgeteilt wird.
4.5 Sind keine anderen schriftlichen Vereinbarungen getroffen, so erfolgt die Lieferung
immer frei Haus Osterburken oder unseres Bestimmungsortes (Zwischenlieferant, usw.).
4.6 Überlieferungen und Unterlieferungen gehen auf Kosten des Lieferanten.
4.7 Lieferungen erfolgen grundsätzlich frei Haus, verpackt, versichert und ggf. verzollt.
4.8 Lieferantenmaterial aus erledigten BLEICHERT-Kundenaufträgen kann innerhalb eines
Jahres nach Anlieferung, in handelsüblicher Ausführung zum vollen Gutschriftsbetrag
kostenfrei zurückgegeben werden.

5. Versand
5.1 Soweit in unserer Bestellung keine anderen Lieferanschriften angegeben sind, gelten die
oben genannten Versandanschriften.
5.2 Für jede Sendung ist der preisgünstigste Transportweg zu wählen. Verteuernde Expressoder Luftfrachtkosten übernehmen wir nur, wenn der Versender hierzu unsere Genehmigung
eingeholt hat.
5.3 Jeder Sendung ist ein Lieferschein mit Angabe unserer sämtlichen Bestelldaten,
insbesondere unserer Artikelnummer beizufügen.
5.4 Die zur Versendung bestimmten Gegenstände müssen sachgemäß verpackt sein.
Beschädigungen an der versandten Ware oder Verluste durch zu leichte und unsachgemäße
Verpackung hervorgerufen, gehen zu Lasten des Auftragnehmers.
5.5 Kosten der Transportversicherung erkennen wir nicht an.
5.6 Es sind umweltfreundliche Verpackungs- und Füllmaterialien zu verwenden.
Verpackungsmaterial ist möglichst zu vermeiden. Verpackungsmaterial muss vom
Lieferanten zurückgenommen werden. Dies gilt insbesondere für Leerbehälter in denen
Farben, Chemikalien, Toner usw. geliefert wurden. Wir empfehlen DB-Gitterboxen und DBEuropaletten im Tausch sowie Normpakete der BP. Die Richtlinien der Verpackungsordnung
(Verpack-VO) für Transportverpackung, Umverpackung und Verkaufsverpackung sind dem
Lieferanten bekannt und er wird gemäß dieser Verordnung die Verpackung auswählen. Es
dürfen nur Verpackungsmaterialien verwendet werden, die recyclefähig sind. Andere
Verpackungen gehen zu Lasten des Lieferanten an ihn zurück.

6. Rechnung
6.1 Rechnungen sind uns innerhalb von 5 Tagen nach erfolgter Lieferung oder Leistung 2-
fach einzureichen.
6.2 Forderungen uns gegenüber dürfen nur mit unserer Zustimmung an Dritte abgetreten
werden.

7. Annahme und Garantie
7.1 Die Annahme der Lieferung erfolgt unter Vorbehalt.
7.2 Wenn nichts Anderes vereinbart ist, so gelten hinsichtlich der Garantiezeit die
branchenüblichen Bedingungen, mindestens jedoch 24 Monate. Garantiebeginn nach
Abnahme durch unseren Kunden. Widersprüchliche Angaben in Ihrer Auftragsbestätigung
sind rechtsunwirksam. Falls Sie diese Vorschriften nicht einhalten wollen, müssen Sie
unseren Auftrag ablehnen.
7.3 Bei Erhebung von Mängelrügen sind wir weder hinsichtlich der offenkundigen noch der
verborgenen Mängel an die Einhaltung gesetzlich festgelegter oder anderweitig
vorgeschriebener Rügefristen gebunden.
7.4 Einen Garantieanspruch können wir dahingehend geltend machen, dass wir nach unserer
Wahl vom Auftragnehmer auf dessen Kosten unverzüglich entweder die Lieferung einer
mangelfreien Ware oder die Nachbesserung der mangelhaften Ware verlangen können. In
dringenden Fällen oder bei Säumigkeit des Auftragnehmers sind wir berechtigt, auf Kosten
des Auftragnehmers die Beseitigung der Mängel selbst vorzunehmen oder vornehmen zu
lassen, dies beinhaltet auch die Übernahme der Folgekosten durch den Auftragnehmer wie
z.B. Ausbau der mangelhaften Ware, Einbau der mangelfreien Ware, verbunden mit
sämtlichen Ansprüchen aus Montagekosten nebst Zuschlägen, Auslösung, Fahrtkosten usw.
gem. unserer gültigen „Allgemeinen Montagebedingungen“.
7.5 Für ersetzte Teile beginnt nach erfolgtem Austausch eine neue Gewährleistungsfrist für
die Dauer der zuerst vereinbarten Garantiezeit. Einschränkungen der Gewährleistung wegen
etwa vorher unbekannter technischer Daten werden von uns nicht anerkannt.

8. Schutzrechte
8.1 Der Auftragnehmer haftet dafür, dass durch die Benützung der von ihm gelieferten Waren
weder mittelbar noch unmittelbar gegen in- oder ausländische Schutzrechte verstoßen wird.
Der Auftragnehmer hat uns wegen aller Ansprüche hieraus schadlos zu halten, die von
Dritten, im Zusammenhang mit der Lieferung, gegen uns erhoben werden.
8.2 Der Schutzvermerk nach DIN 34 (Eigentumsvorbehalt) ist zu beachten.

9. Unterlagen, Fremdkonstruktionen, Abnahmen, Software
9.1 Unterlagen aller Art, die wir dem Auftragnehmer zur Verfügung stellen, wie Muster,
Modelle, Zeichnungen, Software und dergleichen, sind uns ohne Aufforderung kostenlos
zurückzusenden, sobald sie zur Ausführung der Bestellung nicht mehr benötigt werden. Sie
dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden. Die Herstellung von Kopien bedarf unserer
Zustimmung. Erzeugnisse, die nach von uns entworfenen Unterlagen, wie Zeichnungen,
Modellen und dergleichen, oder nach unseren vertraulichen Angaben oder mit unseren
Werkzeugen oder nachgebauten Werkzeugen angefertigt sind, dürfen vom Auftragnehmer
weder selbst verwendet noch Dritten angeboten oder geliefert werden.
9.2 Bei Softwarebeistellung gilt das gegenseitige Lizenzabkommen, welches mit Ihnen
abgeschlossen wurde. Falls ein solcher Abschluss nicht vorliegt, sind Sie gehalten unser
Softwarelizenzabkommen unaufgefordert anzufordern, um einen solchen Abschluss zu
tätigen.
9.3 Absprachen und Genehmigungen von Fremdkonstruktionen und Fremdschaltplänen durch
uns entbinden den Auftragnehmer nicht von Fehlerfreiheit zugesicherten Eigenschaften,
Gewährleistungspflicht. Bei Fremdkonstruktionen und Fertigungen nach unseren Plänen
dürfen wir eine vorläufige Abnahme und Kontrolle des Bestellumfanges im Werk des
Auftragnehmers durchführen. Eine endgültige Abnahme und Leistungsprüfung wird dagegen
erst beim Endabnehmer durchgeführt. Nach beendeter Abnahme und mängelfreier Übergabe
an den Endkunden beginnt die Gewährleistungspflicht.
9.4 Fehlende Teile, die von BAO kostenfrei zur weiteren Verarbeitung bzw. zur Montage
beigestellt werden, sind spätestens 15 Tage vor Auslieferung des Anlagenteils an BAO
schriftlich zu melden. Materialanlieferungen sind zu kontrollieren, der beiliegende
Lieferschein muss mit Unterschrift versehen, als Wareneingangsbestätigung an BAO
übersandt werden und Fehlteile müssen BAO unverzüglich gemeldet werden.
9.5 Fremdkonstruktionen sind ausschließlich auf BLEICHERT-Vordrucke auszuführen.
Berechnungen über Statik, Taktzeit usw. sind in jedem Falle Bestandteil der Konstruktion und
mit der Konstruktion zu liefern. Die Zeichnungsnorm muss fertigungs- und
dokumentationsgerecht nach Endkundenwunsch und nach BLEICHERT-Vorgaben ausgeführt
werden.

10. Lohnarbeiten
10.1 Bei Erteilung von Bearbeitungsaufträgen mit Materialgestellung bezahlen wir nur die
von Ihnen erfolgreich bearbeiteten und von uns abgenommenen Stücke oder Teile. Bei
Materialbeschädigungen im Zusammenhang mit der Bearbeitung haftet der Auftragnehmer
für jedes Verschulden. Das Risiko des Zufallschadens trägt der Auftraggeber bis zu 10% vom
Wert des zur Bearbeitung übergebenen Materials, im Übrigen der Auftragnehmer.
10.2 Das dem Auftragnehmer zur Verfügung gestellte Material dient ausschließlich zur
Verwendung für unsere Bestellung und bleibt unser Eigentum. Eine Verfügungsmacht über
dieses Material oder die daraus hergestellten Teile wird nicht übertragen. Soweit das Material
nicht für unsere Bestellung benötigt wird, ist dasselbe wieder an uns zurückzusenden. Bei
verarbeitetem Material bleibt uns das Miteigentumsrecht an der fertigen Ware in Höhe des
Materialwertanteils im Vergleich zum Gesamtwert der Ware.
10.3 Das Risiko gegen Untergang, z.B. Feuer, übernimmt der Auftragnehmer nicht nur für
die eigenen Materialien und Fertigungsleistungen, sondern auch für die von uns beigestellten
Materialien, Werkzeuge, Vorrichtungen usw. bis zum Zeitpunkt der Gefahrenübernahme
durch die Transportversicherung. Insoweit gelten die Versicherungsleistungen an uns als
unwiderruflich abgetreten. Beim Auftreten von Fehlern sind diese spätestens nach
Beendigung der Arbeiten an BAO zu melden. Die Fehler sind bei Anlieferung der
Anlagenteile in die zur Fertigung zur Verfügung gestellten Zeichnungen einzutragen. Kosten,
die durch fehlerhafte Zeichnungen entstehen, können nur nach sofortiger Rücksprache und
nach detaillierten Aufstellungen von BAO anerkannt werden (Fehler, Pos., Arbeitszeit,
Material). Baugruppen sind vor der Auslieferung einer Funktionskontrolle zu unterziehen.
10.4 Nicht gemeldete Fehler, die bei wiederholter Fertigung zu Mehrkosten führen, werden
dem Erstfertiger in Rechnung gestellt.

11. Zahlung
11.1 Sofern nichts Anderes ausdrücklich vereinbart, zahlen wir nach unserer Wahl, entweder
innerhalb 14 Tagen nach Waren- und Rechnungseingang mit 3% Skonto oder bis 60 Tagen
netto.
11.2 Bei Anlagenteile (Baugruppen), die einer Funktionsprüfung erst nach dem Einbau in die
komplette Anlage unterzogen werden können, behalten wir uns vor 85% bei Anlieferung und
15% nach erfolgter Kundenendabnahme vom Gesamtauftragswert zu bezahlen. Sind keine
anderen schriftlichen Vereinbarungen getroffen, erfolgt die Zahlung nach Punkt 11.
11.3 Wir behalten uns vor, bei Beträgen über Euro 15.000,– von dem bekannten ScheckWechselverfahren (Refinanzierungswechsel) Gebrauch zu machen. In diesen Fällen bleibt das
Eigentum der gelieferten Ware bis zur Wechseleinlösung erhalten.
11.4 Wir behalten uns vor, bei nachträglicher Beanstandung eine Zahlung ganz oder teilweise
zurückzuhalten.

12. Eigentumsvorbehalt
12.1 Ein Eigentumsvorbehalt gilt nur dann als verbindlich, wenn er außerhalb der
Geschäftsbedingungen des Auftragnehmers besonders vereinbart wurde.

13. Erfüllungsort – Gerichtsstand – Anwendbares Recht
13.1 Erfüllungsort für die Lieferung ist Osterburken.
13.2 Gerichtsstand für beide Teile ist Adelsheim.
13.3 Die jeweiligen Lieferverträge bleiben auch bei Unwirksamkeit einzelner Punkte ihrer
Bedingungen verbindlich. Für die Auslegung ist ausschließlich deutsches Recht maßgebend.